An: Straßenverkehrsbehörde
Betreff: Mindestmaß für Gehwegrestbreiten in der Landeshauptstadt Hannover

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Juni 2016 haben Sie einem unserer Mitglieder mitgeteilt (Ihr Schreiben von 03.06.2016 mit dem Zeichen OE 66.12.2/Schu):

"Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung von 2009, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, kann das Parken auf Gehwegen zugelassen werden, sofern genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern, auch mit Kinderwagen oder Rollstühlen, gewährleistet ist. In der Landeshauptstadt Hannover wird hierfür grundsätzlich ein Mindestmaß von 1,50 m angenommen und praktiziert."

Wir möchten Sie hiermit fragen, ob dieser Mindestmaß von 1,50 m weiterhin angenommen und praktiziert wird?

Falls ja, auf welchen Stand der Wissenschaft und Technik beruht dieser Mindestmaß von 1,50 m für die Gehwegbreite? Denn in der von Ihnen zitierten Verwaltungvorschrift zur Straßenverkehrsordnung wird keine Explizite Gehwegrestbreite genannt, somit kommt die VwV-StVO zu §§ 39-43 StVO Rn.61 zur Geltung:

„Soweit StVO und diese allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, […].“

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Antworten und verbleiben mit freundlichen Grüßen