- Pressemitteilung vom 14. Juni 2024 -

Illegales Gehwegparken – wegweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Anwohnende können von der Straßenverkehrsbehörde nun wirksame Gegenmaßnahmen verlangen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. Juni 2024 zum illegalen Gehwegparken ein Urteil gefällt: Ist der Bürgersteig vor der Haustür auf der eigenen Straßenseite und bis zu den nächsten Querstraßen immer wieder zugeparkt, können nun Anwohnende von ihrer Straßenverkehrsbehörde wirksame Gegenmaßnahmen verlangen.

Bisher wurde von vielen Städten das "aufgesetzte Parken", bei dem das Fahrzeug in der Regel mit zwei Rädern auf dem Bordstein steht, mit der Begründung eines “Parkdrucks” stillschweigend geduldet.

Wir als FUSS e.V. begrüßen dieses wegweisende Urteil!

Die Entscheidung des obersten Gerichts der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein wichtiger Schritt, um diese rechtswidrige Praxis zu beenden. Damit wird zumindest in dieser Sache endlich eine Gleichberechtigung der Bedürfnisse des Fußverkehrs eingeläutet.

Unsere Forderung:

Zu schmale Gehwege behindern nicht nur Anwohnende, sondern alle, die zu Fuß gehen – insbesondere auch Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen oder Kinderwagen. Wir fordern: Nur dort darf Gehwegparken erlaubt sein, wo eine Gehwegbreite von mindestens 2,50 Meter für Fußgänger*innen verbleibt. Mit diesem Maß folgen wir der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) und den „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen“ (EFA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.

Das Urteil betrifft auch den öffentlichen Raum in Hannover. Wir sehen die Stadt nun in der Pflicht zu handeln und das verbotene Gehwegparken konsequent zu ahnden. Es ist ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen zu erstellen und umzusetzen. Wir freuen uns, dass die Landeshauptstadt mit der seit Anfang diesen Jahres eingerichteten Stelle einer Fußverkehrsbeauftragten dafür gut aufgestellt ist.

Fallen jetzt Parkplätze weg? Was besagt die Straßenverkehrsordnung?

Nein. Es fällt kein einziger legaler Parkplatz weg. Die Entscheidung des Gerichts behandelt nur Gehwegzonen, auf denen Fahrzeuge illegal stehen. Denn die Straßenverkehrsordnung besagt: Das Recht zum Parken endet vor der Bordsteinkante, Gehwege sind tabu (§ 12 Absatz 4 Satz 1, (4)). Ausnahme ist das ausdrücklich erlaubte Parken, das in den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelt ist. Dort steht: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“ Solche Zonen sind mit einem entsprechenden Schild (Verkehrszeichen Nr. 315) gekennzeichnet.

 

Auto Strasse

Aufgesetztes Parken ist eine Form des Gehwegparkens: Links: Beispiel für illegales aufgesetztes Parken, rechts: Beispiel für legales aufgesetztes Parken (Fotos: Simons und FUSS e.V.). Beide Fotos können Sie mit Angabe der Quelle frei verwenden.

 

Weiterführender Link: Auf Gehwegen gilt das Recht

 

Kontakt:
FUSS e.V. – Ortsgruppe Hannover
Sprecher: Paul Simons
c/o Umweltzentrum Hannover
Hausmannstraße 9-10
30159 Hannover
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
https://www.hannover-zu-fuss.de/
Tel: 0151 - 115 21 511

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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FUSS e.V. – Ortsgruppe Hannover

Sprecher: Paul Simons

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Hausmannstraße 9-10

30159 Hannover

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